3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten
§ 111
Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Die Besicherung ist unmittelbar;
- 2. der Besicherungsumfang ist eindeutig festgelegt;
- 3. die Besicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und
- 4. der Besicherungsvertrag enthält keine Bedingung, deren Erfüllung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
- a) dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
- b) bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Besicherung erhöhen würde;
- c) den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, unverzüglich zahlen zu müssen oder
- d) es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Besicherung zu verkürzen.
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