§ 111 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 111.

Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an die Ausstellung eines Doppels der Aufgabebescheinigung gegen Entrichtung der Bescheinigungsgebühr zu verlangen. Wird das Verlangen nach der Aufgabe gestellt, so hat der Absender dem Aufgabepostamt die Aufgabebescheinigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145996

alte Dokumentnummer

N9195722676L

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