§ 111.
Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an die Ausstellung eines Doppels der Aufgabebescheinigung gegen Entrichtung der Bescheinigungsgebühr zu verlangen. Wird das Verlangen nach der Aufgabe gestellt, so hat der Absender dem Aufgabepostamt die Aufgabebescheinigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145996
alte Dokumentnummer
N9195722676L
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