Versagung
§ 111.
(1) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028763
alte Dokumentnummer
N2197026849S
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