10. Abschnitt
SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER
§ 111
(1) § 111.Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.
(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedacht zu nehmen.
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