§ 111 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1988

§ 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung

(1)(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147254

alte Dokumentnummer

N9196710125Z

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