§ 111.
(1) Kinderkranken- und Säuglingspfleger, psychiatrische Krankenpfleger und Hebammen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege auf Grund einer Bewilligung gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz ausüben, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(2) Bewilligungen gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 erteilt werden.
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