§ 111 GMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

§ 111.

Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabenerklärungen.

Schlagworte

Sorgfaltsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174258

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