§ 111 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

§ 111.

Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 ist unbeschadet der Rechte der Buchhändler

  1. 1. der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;
  2. 2. der Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
  3. 3. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 18 vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
  4. 4. der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern für Kinder.

Schlagworte

Buchhandel, Kunsthandel

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070094

alte Dokumentnummer

N5197418493S

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