§ 111 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 111.

(1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

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