§ 111 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Veröffentlichung des Registers

§ 111.

Die Infrastrukturregister sind im Internet auf der Internetseite der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen und in dem in den Spezifikationen gemäß § 110 Abs. 2 festgelegten Aktualisierungsrhythmus zu aktualisieren.

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