Zuständigkeit
§ 110.
Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
- 1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
- 2. bei Gefahr im Verzug,
- 3. auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.
- In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40051437
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