§ 110 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2004

Zuständigkeit

§ 110.

Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

  1. 1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
  2. 2. bei Gefahr im Verzug,
  3. 3. auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051437

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