§ 110. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
für Fallschirmspringer.
(1) Für die Verlängerung einer Berechtigung gemäß den §§ 103 und 107 (Absprünge mit automatischer Auslösung) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung, davon mindestens drei in den letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die zu verlängernde Berechtigung erstreckt.
(2) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 (Absprünge mit Handauslösung) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt hat, davon mindestens drei mit Verzögerungen bis zu zehn Sekunden. Von diesen sechs Absprüngen müssen mindestens drei in den letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die zu verlängernde Berechtigung erstreckt, ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung gemäß § 109 Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens drei Fallschirmabsprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz ausgeführt hat. Diese Fallschirmabsprünge sind auf die Fallschirmabsprünge gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen gemäß den §§ 105, 106, 107, 108 Abs. 3 beziehungsweise 109 Abs. 2 nachzuweisen.
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