§ 110 ZÄKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

3. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 110.

(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40271182

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