§ 110 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2013

§ 1.10

Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. 1. Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
  1. a) Schiffszeugnis,
  2. b) gegebenenfalls Eichschein,
  3. c) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (siehe auch § 11.04 Z 1),
  4. d) ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (siehe auch § 11.04 Z 2),
  5. e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch,
  6. f) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
  1. sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
  1. g) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
  2. h) an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres),
  3. i) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
  4. j) ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
  5. k) Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
  6. l) das Ölkontrollbuch,
  7. m) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  8. n) die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
  9. o) die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
  10. p) die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
  11. q) Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
  12. r) bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
  13. s) in Österreich müssen für Schiffskraftstoffe Liefernachweise mit Angabe des Schwefelgehaltes (z. B. Tanklieferscheine) mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt,
  14. t) in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
  1. 2. Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
  1. a) das Schiffszeugnis,
  2. b) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste,
  3. c) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
  4. d) das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist,
  5. e) ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
  6. f) die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
  7. g) die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
  8. h) die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
  9. i) ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
  1. sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.
  1. 3. Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
  1. 4. Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  2. 5. Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer:

Nummer des Schiffszeugnisses:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

 

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2013

Schlagworte

Arbeitszeit, Schleppboot, Ruderboot

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40148507

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