§ 110 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Leasing

§ 110

Kreditinstitute können Forderungen aus Leasinggeschäften dann als durch das Leasingobjekt besichert ansehen, wenn

  1. 1. die Anforderungen gemäß §§ 103 bis 108 je nach Art des Leasingobjektes erfüllt sind;
  2. 2. der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Alters und dessen geplanter Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit;
  3. 3. ein rechtlicher Rahmen existiert, der das Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte unverzüglich auszuüben, sicherstellt und
  4. 4. soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den Kreditrisiko mindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.

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