§ 110 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 18

Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

§ 110.

Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.

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