Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
§ 110.
Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158466
alte Dokumentnummer
N9199763634J
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