Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Aufgabebescheinigung.
§ 110.
Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung ist vom Postamt zu bestätigen. Die Aufgabebescheinigung soll, soweit die Art der Bescheinigung dies zuläßt, vom Absender ausgefertigt werden. Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf gleichartige Sendungen aufgeben, die Verwendung eines Postaufgabebuches(-bogens) zu verlangen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Postaufgabebogen
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145995
alte Dokumentnummer
N9195722675L
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