§ 110 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Aufgabebescheinigung.

§ 110.

Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung ist vom Postamt zu bestätigen. Die Aufgabebescheinigung soll, soweit die Art der Bescheinigung dies zuläßt, vom Absender ausgefertigt werden. Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf gleichartige Sendungen aufgeben, die Verwendung eines Postaufgabebuches(-bogens) zu verlangen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Schlagworte

Postaufgabebogen

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145995

alte Dokumentnummer

N9195722675L

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