§ 110. Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn
- a) die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,
- b) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 78 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)
(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.
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