§ 110 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Geldgebarung

§ 110

(1) § 110.Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen für deren Mitglieder und den Paritätischen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.

(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.

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