§ 110 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld

§ 110.

Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 105 Abs. 2 noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß § 109 Abs. 1 auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098592

alte Dokumentnummer

N6197846459L

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