§ 110 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

§ 110.

(1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114044

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