§ 1106 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Genehmigung von Sondertransporten

§ 11.06.

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057117

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