§ 1104 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 11.04

Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. 1. Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeugs, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeugs, den Namen und Hauptwohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
  1. a) laufende Nummer,
  2. b) Familienname,
  3. c) Vornamen,
  4. d) Geburtsdatum,
  5. e) Geburtsort,
  6. f) Staatsangehörigkeit,
  7. g) Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
  8. h) Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
  9. i) Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
  1. 2. Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
  1. a) die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 12 angegebenen Symbole zu verwenden;
  2. b) zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeugs, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
  3. c) Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
  4. d) Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
  5. e) Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
  6. f) Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
  7. g) Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.06.
  1. 3. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge mit ausländischem Heimat- oder Registerort, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimat- bzw. Registerstaates führen.
  2. 4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten für Fahrzeuge mit österreichischem Heimat- oder Registerort auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Ausstellungsdatum, Registerort, Heimatort

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131640

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