§ 10g Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2006

LGBl. Nr. 47/2006

§ 10g

Regelmäßige Überwachung

Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern.

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