§ 10g.
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c bis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40194671
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