LGBl. Nr. 47/2006
§ 10f
Bekanntgabe
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms bleibt unberührt.
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
- a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,
- b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,
- c) aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
- d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.
- Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
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