§ 10e AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Datenübermittlung aus Anlass einer Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung

§ 10e.

(1) Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband(Anm. 1) die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband(Anm. 1) zu übermitteln:

(2) Der Hauptverband(Anm. 1) hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.

(3) Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40194669

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