Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene
§ 10c.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
- 1. Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
- 2. Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt;
- 3. Anlage I2b.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
- 1. Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
- 2. Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß § 10b unterliegt.
(3) Die Meldung gemäß denAnlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40224940
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