§ 10c COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.2020

Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete

§ 10c.

(1) Für die in derAnlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226646

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