§ 10b EZG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Aufsicht

§ 10b.

(1) Die Zulassungsstelle hat einmal in jeder Periode gemäß § 11 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 9 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058740

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