4. Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte Weitere Begünstigte
§ 10a
(1) § 10a.Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an
- 1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
- 2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a
oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956
oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
sowie an Hinterbliebene dieser Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf Bedienstete und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
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