Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe
§ 10a.
(1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.
(3) Die Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058939
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