§ 10a
Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 10a
Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)