Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen
§ 10a
(1) § 10a.Über beabsichtigte Anträge auf optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder auf Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Über Strafsachen, in denen ein Antrag auf Überwachung nach § 149d StPO oder auf Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs gestellt oder in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs beantragt oder angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften, nachdem sie dem Untersuchungsrichter und - soweit diese befaßt war - der Ratskammer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben, den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der betreffenden gerichtlichen Beschlüsse anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
- 1. die Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, die optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
- 2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
- 3. die Anzahl der Fälle, in denen besondere Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden,
- 4. allfällige Stellungnahmen der Gerichte.
(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht samt den Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse über besondere Ermittlungsmaßnahmen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzkommission einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese auf Grund gerichtlicher Entscheidungen durchgeführt wurden.
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