§ 10a Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1996

Sonderbestimmungen für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 10a

(1) Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.

(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Samstag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr dauern.

(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR12126416

alte Dokumentnummer

N7199658138J

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