§ 10a PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Vorlagepflicht

§ 10a.

(1) Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht § 10 Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.

(2) Reisepässe gemäß § 4a sind mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen. Wird der Reisepaß einer anderen Paßbehörde vorgelegt, so hat diese die Ausstellungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

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