§ 10a.
Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:
- 1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen,
- 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
- 3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,
- 4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12041059
alte Dokumentnummer
N2199960892L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)