§ 10a KenV 2022

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2

Drittlieferungen, Power Purchase Agreements und Energiegemeinschaften

§ 10a.

(1) Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.

(2) Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 78 ElWOG 2010 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40272247

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)