§ 10a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Grundsatzbestimmung Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. §§ 65 und 65a.

§ 10a.

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, im Rahmen eines regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) befindet. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im Landeskrankenanstaltenplan ist jedenfalls festzulegen:

  1. 1. die Standorte der Fondskrankenanstalten,
  2. 2. die maximale Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
  3. 3. die medizinischen Fachbereiche je Standort,
  4. 4. die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationseinheiten je Standort,
  5. 5. Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
  6. 6. die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land, die Versorgungsregion oder bezogen auf die Standorte,
  7. 7. Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.

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