§ 10a ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1994

Höchstbeträge bei Vermittlung von Baurechten

§ 10a.

Für die Vermittlung von Baurechten dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:

DAUER DES BAURECHTES

HÖCHSTBETRAG DER PROVISION ODER SONSTIGEN VERGÜTUNG IN PROZENTEN DES AUF DIE DAUER DES VEREINBARTEN BAURECHTES ENTFALLENDEN BAUZINSES

1. von 10 bis 30 Jahren ….

3  %

2. von 30 bis 50 Jahren

2  %

3. von 50 bis 100 Jahren

1,5%

  

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Vertrages vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12082195

alte Dokumentnummer

N5199433029J

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