§ 10a Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1987

§ 10a

(1) § 10a.Wer

  1. 1. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 5a dem Landeshauptmann nicht bekanntgibt oder
  2. 2. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 nicht für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen gesondert, nicht zeitlich geordnet oder so mitteilt, daß die allgemeine Auswertungsmöglichkeit oder Vergleichbarkeit fehlt, oder
  3. 3. die Errichtung, die Erhaltung oder den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen beeinträchtigt oder die Vornahme von Beobachtungen oder Messungen auf seinen Liegenschaften entgegen der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 behindert,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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