§ 10a
(1) § 10a.Wer
- 1. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 5a dem Landeshauptmann nicht bekanntgibt oder
- 2. Daten entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 nicht für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen gesondert, nicht zeitlich geordnet oder so mitteilt, daß die allgemeine Auswertungsmöglichkeit oder Vergleichbarkeit fehlt, oder
- 3. die Errichtung, die Erhaltung oder den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen beeinträchtigt oder die Vornahme von Beobachtungen oder Messungen auf seinen Liegenschaften entgegen der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 behindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist.
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