§ 10a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1994

Fassung zuletzt geändet durch BGBl. Nr. 223/1994

Tarife

§ 10a.

(1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.

(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Verkehr(Anm.: richtig: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr). Im übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Österreichische Arbeiterkammertag anzuhören ist.

(3) Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmungen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.

(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(6) Die im Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Fassung zuletzt geändet durch BGBl. Nr. 223/1994

Schlagworte

Flughafenabholverkehr, Höchsttarif

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12083199

alte Dokumentnummer

N5199437290J

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