§ 10a EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2015

Festsetzung von Emissionen

§ 10a.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

  1. 1. der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
  2. 2. die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 S. 63 ist, oder
  3. 3. die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 S. 63 geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 S. 63 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40175659

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