§ 10a EZG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Widerruf der Zulassung

§ 10a.

(1) Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. 1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 wegfallen oder
  2. 2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder
  3. 3. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder
  4. 4. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG , Anhang 3 und der Verordnung gemäß § 9 verstoßen hat.

(2) Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

  1. 1. beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder
  2. 2. das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 3 verletzt hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)