§ 10a EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Sonderregelung für die Jahre 1993 und 1994

§ 10a

§ 10a. Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen wurde.

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