§ 10a Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019

Äußeres Erscheinungsbild

§ 10a.

Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40213239

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