§ 10a AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 10a. Ärztliches Zeugnis

(1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund

  1. 1. einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
  2. 2. von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,

(2) Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu betrauen.

(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118702

alte Dokumentnummer

N7196613909L

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