§ 10 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Meldung Lagerbestände

§ 10.

(1) Die per Ende eines jeden Monats gelagerten Zuckermengen gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Verordnung (EU) 2017/1185 sind der AMA von den Zucker erzeugenden Unternehmen schriftlich samt der entsprechenden Dokumentation bis zum 15. des jeweils darauffolgenden Monats zu melden.

(2) Die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Isoglucosemengen gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Verordnung (EU) 2017/1185 sind der AMA von den Isoglucose erzeugenden Unternehmen bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Jahres mitzuteilen.

(3) Werden Zuckermengen in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200558

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