§ 10 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

§ 10

(1) § 10.Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.

(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

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